Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)

Vom 20. Dezember 2000 in der Fassung vom 19. Dezember 2018

(Auszug)


§1

Aufgaben und Zweck


(1) Aufgabe des amtlichen Vermessungswesen ist es, die Daten für die Geobasisinformationen zu erheben und landesweit nachzuweisen sowie das Grundeigentum, insbesondere durch die Bildung von Flurstücken sowie die Bestimmung und Abmarkung von deren Grenzen zu sichern.


(2) Die Daten des amtlichen Vermessungswesen sind in einem Geobasisinformationssystem zu führen und für Zwecke des Rechtsverkehrs sowie für staatliche, kommunale und private Aufgaben bereitzustellen.


§2

Vermessungs- und Katasterbehörden, sonstige öffentliche Vermessungsstellen

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den Vermessungs- und Katasterbehörden wahrgenommen. Vermessungs- und Katasterbehörden sind:


  1. die Vermessungs- und Katasterämter,
  2. das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (obere Vermessungs- und Katasterbehörde) sowie
  3. das fachlich zuständige Ministerium (oberste Vermessungs- und Katasterbehörde).


(2) Die Erhebung von Daten für die Geobasisinformationen einschließlich der Gebäudeeinmessung sowie die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen können auch von sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen vorgenommen werden. Sonstige öffentliche Vermessungsstellen sind:

  1. die im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure


§2a

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure


(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, landesweit tätig werden und sind dabei Behörden im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetz. Sie können Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben beurkunden und sich als Sachverständige für vermessungstechnische Angelegenheiten betätigen.

Share by: