Öffentliche Bekanntgaben

Hier finden Sie aktuelle Bekanntmachungen über die Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen von uns öffentlich bekanntgegeben werden:

Ortsübliche Bekanntmachung
über die öffentliche Bekanntgabe
der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen
in der Gemeinde Fachbach

 
 

In der Gemarkung Fachbach, Flur 5, Flurstück 360/1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 13.02.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
 
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehende, bereits festgestellte Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. 
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 23.02.2024 bis 08.03.2024 bei Dipl. Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr, und von 13.00 bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung) eingesehen werden.
 
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes(LVwVfG)  vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der
Nach Nr. 9.6.4 VV-ErhebungGeoBasis ist, soweit keine öffentliche Bekanntgabe erfolgt, die nach-trägliche Mitteilung einer Feststellung von Flurstücksgrenzen durch Zustellung vorzunehmen. 
In der Rechtsbehelfsbelehrung ist in diesem Fall der Begriff "Zustellung" statt des Begriffs "Bekanntgabe" zu verwenden.Widerspruch kann

1.    in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.    schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5,               56130 Bad Ems 

erhoben werden.


Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation finden Sie unter

https://buero-daenzer.de/elektronische-kommunikation/.

 

Bad Ems, den 21.02.2024


Dipl.-Ing. Martin Dänzer

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems




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